Psychische Gefährdungsbeurteilung PGB

Gesetz

Wir weisen darauf hin, dass Sie nachfolgend lediglich allgemeine Informationen finden. Diese können weder eine Rechtsberatung ersetzen noch berücksichtigen sie die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles. Für eine konkrete Rechtsberatung vermitteln wir Ihnen gerne einen geeigneten Fachanwalt!

Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (ArbSchG) wurde am 25. Oktober 2013 novelliert. Den genauen Wortlaut des gesamten Gesetzes finden Sie unter http://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/

Im §5 steht unter dem „Kapitel der Arbeitsbedingungen“ (bitte anklicken zur Vergrößerung):

Arbeitsgesetz

Hier ist der Punkt „6. psychische Belastungen der Arbeit“ die für Arbeitgeber relevanteste Änderung und gilt für alle Arbeitgeber – unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer.

Wichtige Fragen an das Gesetz

Die nachfolgenden Texte werden aus der Antwort des Ministeriums für „Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren“, Baden-Württemberg, auf die kleine Anfrage des Abg. Stefan Teufel, CDU, zum Thema Arbeitsschutz unter dem Aspekt psychischer Belastungen zitiert:

http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/5000/15_5386_D.pdf

Für wen gilt das Gesetz?

Ministerin Altpeter: Mit der Neuregelung ab 25. Oktober 2013, wird im Arbeitsschutzgesetz eine Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung bereits ab dem ersten Beschäftigten begründet. Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus der dem Arbeitsschutzgesetz zugrunde liegenden Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.

Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens zur Umsetzung der Richtlinie 89/391/EWG gegen die Bundesrepublik Deutschland (Rechtssache C-5/00) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, Absatz 1, Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG verstoßen hat, weil sie nicht sichergestellt hat, dass die von der Richt-linie vorgesehene Pflicht, über eine Dokumentation bzw. Evaluation der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen auch für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt.

Die vom EuGH beanstandete Regelung (§ 6 Absatz 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz alter Fassung) sah vor, dass Kleinbetriebe mit zehn oder weniger Beschäftigten von der Pflicht zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung befreit sind, soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach dem EuGH-Urteil erfolgten in den sonstigen Rechtsvorschriften (zum Beispiel Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Biostoffverordnung, Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung sowie in der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-sicherheit“ – DGUV Vorschrift 2) Regelungen zur Dokumentationspflicht der Gefährdungsbeurteilung schon ab einem Beschäftigten.

Muss etwas dokumentiert werden?

Ministerin Altpeter: [..] So müssen auch Kleinbetriebe nach den Anlagen 1 und 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung vorhalten und den Arbeitsschutzbehörden darin Einsicht gewähren.

Sind zusätzliche Dokumentationen notwendig?

Aus dem Gesetz ArbSchG, §6: Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssitu-ation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

Die nachfolgenden Texte werden der Stellungnahme des Vorsitzenden Richter am Landgericht Würzburg, Dr. Klaus Gregor, Handelskamer Bremen, vom 14. Juni 2007 und der Zeitschrift „Der Betrieb“ der Handelsblatt Fachmedien GmbH (2014: Dokument-Nr. DB0149135) entnommen:

Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Richter Dr. Klaus Gregor: „[…] Nach § 12 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes hat die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigung zu erfolgen. Dies gilt selbstverständlich bei der Einstellung, aber auch bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie.

Der Normbefehl des § 12 Absatz 1 (Arbeitsschutzgesetz) bringt weitreichende Folgen: Immer dann, wenn eine Änderung vorgenommen werden soll, muss die Unterweisung vorher erfolgen. Dies erfordert, dass eine Unterweisung vorher erstellt worden ist. Diese wiederum setzt eine Gefährdungsbeurteilung voraus, die bis zur Unterweisung hin gemanagt werden muss. […]

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