Psychische Gefährdungsbeurteilung PGB

Haftung

shutterstock_75237529_smallWas soll schon passieren…ist eine Aussage, die wir immer wieder von Arbeitgebern hören. Tatsächlich nehmen viele Arbeitgeber die psychische Gefährdungsbeurteilung sehr ernst und setzen diese um: Das Land Baden-Württemberg hatte im Jahr 2009-2010 immerhin schon damals bei 21% der Kleinbetriebe die psychische Gefährdungsbeurteilung festgestellt. Und es hat einen guten Grund, warum sich Arbeitgeber darum kümmern: Die Haftung.

Wer haftet?

Hinweis: Dieser nachfolgende kursive Text stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, sondern verweist nur auf den Brief von Rechtsanwältin Bettina Hahn. Bitte kontaktieren Sie IMMER einen fachlich versierten Experten, wie zum Beispiel die Kanzlei von Frau Hahn (siehe Seite 10 ff).

Vorsitzender Richter Klaus Gregor sagt klar in seiner Stellungnahme: […]Vorwerfbare Fehler führen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Grob fahrlässiges Verhalten bildet für Führungskräfte eine große Gefahr. So handelt (oder unterlässt), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße nicht beachtet. Neben dem Strafrecht können zusätzlich der Arbeitgeber und die Berufsgenossenschaft auf ein fehlerhaftes Verhalten der Führungskraft reagieren. Die Arbeitgeberseite wird prüfen, ob eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommt und ob der entstandene Schaden [von der Führungskraft] eingefordert werden soll. Die Berufsgenossenschaft wird bei grober Fahrlässigkeit einen Rückgriff erwägen.[…]

Kann ein Rückgriff erfolgen, wenn keine psychische Gefährdungsbeurteilung realisiert wurde?

shutterstock_74795434_smallHinweis: Dieser nachfolgende kursive Text stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, sondern verweist nur auf den Brief von Rechtsanwältin Bettina Hahn. Bitte kontaktieren Sie IMMER einen fachlich versierten Experten wie zum Beispiel die Kanzlei von Frau Hahn (siehe Seite 10 ff).

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.06.2006 – Vt ZR 143/05 bestätigt, dass jeder Sozialversicherungsträger das Recht hat, sich die entstandenen Kosten zurückerstatten zu lassen.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Arbeitgeber sich über das Risiko bewusst sein muss, dass ein Arbeitnehmer, der wegen der Arbeitssituation (schlechte Organisation, schlechte technische Ausstattung, schlechte Schulung und Einweisung etc.) langfristig krank wird, automatisch auch ein schwer zu kalkulierendes Kostenrisiko wird.

Zitat: Erfüllt der Unternehmer die Pflichten zur Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen nicht und verursacht er dadurch grob fahrlässig einen Arbeitsunfall, muss er mit dem Regress der Berufsgenossenschaft rechnen, §110 Abs.1 SGB VII. (http://www.bgn.de/8185/24653/1?wc_origin=%2F8012%3Fsk%3D54)


Insgesamt sollten Sie als Arbeitgeber daher die Haftungsproblematik gut kennen, mehr dazu finden Sie unter: http://www.deutsche-versicherungsboerse.de/verswiki/index_dvb.php?title=R%C3%BCckgriff_Sozialversicherungstr%C3%A4ger


Bedenken Sie als Arbeitgeber auch: Wer haftbar ist, ist auch erpressbar. Und durch die richtige Durchführung einer psychischen Gefährdungsbeurteilung umgehen Sie auch dieses Risiko!

 

Wer kontrolliert..?

Die Kontrolle des Arbeitsschutzes ist in allen Bundesländern eine Aufgabe der Gewerbeaufsicht. Diese verlangt von Ihnen aber nicht nur die fälschungssichere Dokumentation einer psychischen Gefährdungsbeurteilung, sondern auch die Durchführung nach einer anerkannten Methode. Es gibt dazu grundsätzliche Empfehlungen – aber auch den Hinweis, dass eine Excel-Tabelle im Zweifelsfall vor Gericht keinen Beleg darstellt.

 

Wie dokumentiert…?

Gleichzeitig muss aber auch dokumentiert worden sein, welche Maßnahmen sich daraus ergeben haben – und wie diese durchgeführt worden sind. Die Maßnahmen müssen anerkannt sein – im Haftungsfall nach dem Präventionsgesetz SGB V.

Nicht durchgeführte Beurteilungen werden nach §25 und §26 ArbeitSchG mit einer Geldbuße bis 5000 EUR oder aber, bei größeren Verstößen, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. einer Geldstrafe geahndet.

 

Stellungnahme der Rechtsanwältin Bettina Hahn zum Haftungsrisiko

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Schreiben Hahn Seite 1

 

 

 

 

 

 

 

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Schreiben Hahn Seite 2

 

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