Psychische Gefährdungsbeurteilung PGB

Thema

Laut dem Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber dazu verpflichtet eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsstätte durchzuführen. Und dies unabhängig von Größe und Branche (siehe obigen Menüpunkt: „Das Gesetz“). Diese Pflicht umfasst nicht nur physische Risiken, wie Gefahrstoffe und Geräte-Einstellungen, sondern auch psychische Belastungen wie Stress, Erschöpfung, Ermüdung und Monotonie. Unter „psychischer Belastung“ versteht man dabei die Gesamtheit aller psychischen, von außen auf einen Menschen einwirkenden Einflüsse, die sich aus mehreren Faktoren (Stressoren in der Fachwelt genannt) ergeben. Diese psychischen Belastungsfaktoren können dabei sowohl privater als auch beruflicher Herkunft sein.

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„Viele Betriebe wollen und müssen auch auf diesem Feld aktiv werden“, sagt Dr. Hiltraut Paridon, Psychologin am Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). „Sie zögern aber, weil sie nicht wissen, wie sie vorgehen sollen.“

Denn die psychische Fehlbeanspruchung und Belastung ist für den Laien sehr komplex und schwierig, bzw. kaum zu erfassen. Denn im Gegensatz zu physischen Belastungen wie Lärm, Strahlung oder Chemikalien gibt es für psychische Belastungen weder Messgeräte noch Grenzwerte – allerdings werden jährlich durchschnittliche Zahlen Seitens der gesetzlichen Krankenkassen, Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften bekannt gegeben, die eine Orientierung ermöglichen.

Nachdem die Grundsituation also durchaus komplex ist, haben sich bundesweit Experten aus dem Umfeld der psychischen Belastung zusammengeschlossen und eine Konzeption erarbeitet, die es den Arbeitgebern ermöglicht, schnell, umfassend und zu pauschalen Kosten-Sätzen die psychische Gefährdungsbeurteilung umzusetzen.

Die Konsequenz

Für jeden Arbeitsplatz wird mit dem neuen Arbeitsschutzgesetz nun der Arbeitgeber in die Pflicht genommen und muss eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchführen: Sie prüft die individuellen Gegebenheiten am Arbeitsplatz im Hinblick auf eine mögliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit des Arbeitsplatzinhabers und sie muss dazu durch geeignetes Fachpersonal durchgeführt werden. Dabei wird nicht nur auf die Beurteilung selbst, sondern auch auf die Dokumentation und die sich daraus ergebenden Maßnahmen Wert gelegt.

Die Arten der Prävention

Wir Experten unterscheiden bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung zwischen den Konzepten der Verhältnis- und Verhaltensprävention. Für den Arbeitgeber ist wichtig, die Unterschiede zu kennen – und primär auf die Verhältnisprävention zu setzen, denn nur diese kann er beeinflussen.

Verhältnisprävention: Sie setzt an den Arbeitsbedingungen an. Es geht dabei es um Gesundheitsvorbeugung im Hinblick auf die Arbeitsplatzgestaltung, der Arbeitsstätte, die Arbeitsmittel und die sonstige Arbeitsumwelt. Das Ziel ist die vorbeugende gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsumwelt. Gefährdungsfaktoren sollen reduziert und Belastungen begrenzt werden. Aus diesem Grund zielen auch die Maßnahmen der Verhältnisprävention auf die Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsstrukturen ab.

Verhaltensprävention: Sie setzt am einzelnen Mitarbeiter an. Sie betrifft die Prävention im Hinblick auf das Verhalten des Einzelnen bei und im Zusammenhang mit der Arbeit. Das Ziel der Verhaltensprävention ist daher Vermeidung und Minimierung bestimmte gesundheitsriskanter Verhaltensweisen und psychischer Belastungen des einzelnen Menschen. Aus diesem Grund zielen auch die Maßnahmen der Verhaltensprävention auf die Förderung gesundheitsgerechter Verhaltensweisen ab.

Letztendlich fließen aber die folgenden Aspekte immer in jede Beurteilung, unabhängig von jeder Branche,  mit ein:

  • Arbeitsorganisation
  • Gestaltung Arbeitsplatzumgebung
  • Vorgesetztenverhalten
  • Über-/Unterforderung des Stelleninhabers
  • Leistungsanerkennung
  • Soziale Interaktion

Führt der Arbeitgeber keine Gefährdungsbeurteilung durch, so kann er im Zweifel bei einer nachfolgenden Arbeitsunfähigkeit des Stelleninhabers haftbar gemacht werden (siehe Seite „Die Haftung“).

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