Psychische Gefährdungsbeurteilung PGB

Lösungen

Welche gibt es?

Nachfolgend finden Sie abgestimmte Lösungen, die Ihnen helfen, die psychische Gefährdungsbeurteilung professionell und erfolgreich zu realisieren. Dabei steht im Vordergrund, dass das Ergebnis nach allen Seiten gerecht werden muss: Den Anforderungen des Gesetzgebers, den Wünschen des Arbeitgebers, den Belangen des Arbeitnehmers und den Erwartungen von Bewerbern.

Die Lösungen werden von unseren Auditoren begleitet, die entweder aus eigenem Antrieb heraus oder im Auftrag des Arbeitgebers bei uns ausgebildet worden sind. Fachlich werden diese von unseren Balance-Helpcentern® betreut –  mittlerweile gibt es dazu in Deutschland verschiedene Standorte. Dort werden Menschen begleitet, Unternehmen beraten und anerkannte Maßnahmen durchgeführt, die alle im Fokus der Prävention, der Unterstützung bei Lebens­krisen und der psychischen Gefährdungsbeurteilung stehen.

Noch etwas zu den Autoren, die die nachfolgenden Lösungen entwickelt haben: Die Geschäftsführerin des zentralen Balance-Helpcenter®, Petra Seiter, und der Institutsleiter, Jürgen Loga, sind überregional durch zahlreiche Medien bekannt geworden. In zahlreichen Büchern, Publikationen und Artikeln berichten sie über die ganzheitlichen Ansätze im Bereich Stress-, Erschöpfung und Burnout und sind anerkannt ausgewiesene Experten der ganzheitlichen Herangehensweise.

Die dafür entwickelte Fachbuchreihe „Balance im Alltag“ enthält z.B. neben der ersten psychologisch validierten ganzheitlichen Balance-Gutachten-Erstellung auch Themen dazu, wie mit den richtigen Präventionsmaßnahmen schnell und dauerhaft geholfen werden kann, wie Ernährung und Ausdauerbewegung hilft und welche Entspannungsverfahren am besten von den Menschen umgesetzt werden können.

Informationen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung

Auf den letzten Seiten haben Sie die Grundlagen zu der psychischen Gefährdungsbeurteilung, abgekürzt PGB, erfahren. Nachfolgend finden Sie die Lösungen, die je nach Branche entwickelt worden sind.

Die Umsetzung in Alltag

…ist nicht so einfach, wie es Ihnen vielleicht verkauft wird. Viele glauben, mit einfachen Formularen ist es schnell und einfach erledigt. Und vergessen, dass der Gesetzgeber hier konkrete Forderungen stellt, die auch überprüft werden.

Aber letztendlich gilt: Die Gewerbeaufsicht muss dem Vorgehen zustimmen! Bitte achten Sie unbedingt bei der Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen darauf, dass nur Abläufe und Verfahren angewandt werden, mit denen die Gewerbeaufsicht einverstanden ist, denn nur dann wird diese Beauftragung haftungsrelevant und Sie erfüllen auch nur dann die gesetzlichen Auflagen.

Greifen Sie daher bitte nicht auf Online-Fragebögen, rein telefonische Befragungen o. Ä. zurück, da diese von der Gewerbeaufsicht in der Regel nicht akzeptiert werden. Darüber hinaus müssen aus jeder psychischen Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen für die Optimierung des jeweiligen Arbeitsbereiches hervorgehen. Das geht schlecht, bzw. überhaupt nicht mit Online-Befragungen und auch die Dokumentation dieser Maßnahmen wird dann sehr fragwürdig.

Daraus abgeleitet sind folgende Punkte unbedingt zu beachten:

  • Richtige Form der Begutachtung zwingend einhalten!
  • Begutachtung des Arbeitsplatzes / Arbeitsbereiches!
  • Ableitung von Maßnahmen aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung!
  • Dokumentation der Maßnahmen!

 

Ist eine Mitarbeiterbefragung bei der psychischen Gefährdungsbeurteilung sinnvoll?

Der Gesetzgeber überlässt es dem Arbeitgeber, grundsätzlich das Verfahren festzulegen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber verschiedene Werkzeuge zur Ermittlung der psychischen Gefährdung einsetzen kann. Neben der von uns grundsätzlich empfohlenen Technik der Kennzahlenanalyse (mit anschließendem Interview der am Arbeitsplatztyp Involvierten) kann (und von der Gewerbeaufsicht auch oft gewünscht) auch eine anonyme Mitarbeiterbefragung durchgeführt werden.

Für diese Mitarbeiterbefragung bieten die Balance-Auditoren zwei Verfahren an, die hinsichtlich Praktikabilität und Preisleistung einerseits, Ausschalten des sozialverträglichen Verhaltens andererseits unschlagbar sind.

1. Variante der Mitarbeiterbefragung: Ermittlung der persönlichen Belastungs-Situation eines Mitarbeiters

Diese Befragung wird zu 100% anonym in der betreffenden Abteilung mit allen Arbeitnehmern durchgeführt. Dabei werden 35 Fragen in einem Film der Gruppe gestellt, wobei jeder Teilnehmer nur 5 Sekunden Zeit hat, die jeweilige Frage individuell zu beantworten. Durch dieses „Stress-Element“ wird erreicht, dass über eine Antwort nicht mehr lange nachgedacht werden kann und getrickste, beschönigende oder sozialverträgliche Antworten nicht mehr möglich sind. Die Fragen gibt es auch in den Sprachen Englisch, Spanisch, Russisch und Türkisch. Befragt werden dabei nur Themen, die sich mit dem Verhalten des Arbeitnehmers auseinandersetzen – also zum Beispiel Motivation, Arbeitsüberdruss, Innere Leere, Hilflosigkeit, Depression. Die ausgewerteten Antworten (mit konkreten Vorschlägen, Buch-Tipps, Kurs-Empfehlungen) werden nur den Teilnehmern ausgehändigt – der Arbeitgeber erhält nur eine allgemeine Übersicht (z.B. 13% der Beteiligten haben einen Arbeitsüberdruss, 30% der Beteiligten fühlen sich hilflos etc.). Diese Befragung dauert insgesamt je Abteilung nur eine Stunde.

2. Variante der Mitarbeiterbefragung: Ermittlung der persönlichen Sichtweise eines Mitarbeiters

Diese Befragung wird zu 100% anonym in der betreffenden Abteilung mit allen Arbeitnehmern durchgeführt. Dabei werden auch hier 35 Fragen in einem Film der Gruppe gestellt, wobei jeder Teilnehmer nur 5 Sekunden Zeit hat, die jeweilige Frage individuell zu beantworten. Ermittelt werden Sichtweisen zu den vorhandenen Verhältnissen, Abläufen und Aufgaben, der Stimmungslage in der Gruppe und den Qualitäten der Führungskraft, bzw. der eigenen Perspektive. Auch hier erhalten Teilnehmer eine individuelle, der Arbeitgeber eine allgemeine Auswertung mit jeweiligen Empfehlungen. Auch diese Befragung dauert insgesamt je Abteilung nur eine Stunde.

 

Ist eine Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats bei  der psychischen Gefährdungsbeurteilung notwendig?

Hinweis: Dieser nachfolgende kursive Text stellt ausdrücklich keine Rechtsberatung dar, sondern verweist nur auf den Brief von Rechtsanwältin Bettina Hahn. Bitte kontaktieren Sie IMMER einen fachlich versierten Experten, wie zum Beispiel die Kanzlei von Frau Hahn (siehe hier).

Die psychische Gefährdungsbeurteilung ist mitbestimmungspflichtig im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ( § 87 Abs. 1 Nr. 7). Sie sollte zudem unter Mitwirkung der im Betrieb Beschäftigten erfolgen. Diese Verpflichtung wird in zahlreichen weiteren Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz bezogen auf die darin enthaltenen speziellen Aspekte konkretisiert (Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung, Mutterschutzrichtlinienverordnung, ..).

 

Wichtige Gesetze und Urteile

Wir haben für Sie wichtige Gesetze und Urteile zusammen gefasst, Sie können Sie im Internet jederzeit recherchieren.

  • 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
  • 5 Abs. 1 ArbSchG
  • 618 Abs. 1 Satz 1 BGB
  • BAG, Beschluss vom 08.06.2004 – 1 ABR 4/03
  • BAG, Urteil vom 12.08.2008 – 9 AZR 1117/06
  • BAG, Urteil vom 08.06.2004, 1 ABR 13/03
  • BGH, Urteil vom 27.06.2006, VI ZR 143/05

 

Beispiel: Die psychische Gefährdungsbeurteilung bei Unternehmen

Ihr Unternehmen hat mit den Abteilungen Produktion, Fertigung, Vertrieb, Einkauf und Verwaltung zahlreiche Abläufe und Prozesse, die der psychischen Gefährdungsbeurteilung unterliegen.

Sehr oft wird nach dieser psychischen Gefährdungsbeurteilung aber festgestellt, dass kein Bedarf an Maßnahmen besteht, da schon viele Vorkehrungen getroffen wurden!

Um daher unnötigen Aufwand für Sie möglichst gering zu halten, sollte zuerst sondiert werden, ob intensivere Untersuchungen überhaupt notwendig sind.

Der Auditor wird Ihnen dazu die in Frage kommenden Kennzahlen mitteilen, die Sie für das Vorjahr pro Abteilung erheben müssen Unser Tipp: Wenn Sie z. B. im Rahmen der Vorbeugung gegen den demografischen Wandel bereits Kennzahlen erfasst haben, nutzen Sie diese Zahlen nun in umgekehrter Weise. So bereiten Sie sich auf den demografischen Wandel vor und wir sind Ihnen dabei sehr gerne mit unterstützenden Materialen behilflich.

Nach der Erhebung der Kennzahlen und der Zusammenfassung der Bereiche legen wir Ihr Unternehmen in der bundesweiten zentralen Datenbank an. Bei der ersten Auswertung vergleichen wir dann mit bundesweit anerkannten Kennzahlen, ob ganz konkret für die Bereiche Handlungsbedarf besteht. Wenn dies für den jeweiligen Bereich nicht der Fall ist, wird dies schriftlich dokumentiert und das Verfahren für diesen Bereich beendet.

In den Bereichen, in denen die ermittelten Kennzahlen einen Handlungsbedarf erkennen lassen, erfolgt nun die konkrete Untersuchung der Verhältnisse. Dazu werden die notwendigen Arbeitsplatztypen mit Ihnen gemeinsam festgelegt und dann – je nach Branche – 40 bis 60 Fragen gestellt. Diese beziehen sich auf bislang getroffene Vorkehrungen, Anweisungen und Anschaffungen, die das Risiko von Stress, Erschöpfung, Ermüdung und Monotonie reduzieren.

Danach werden in einer zweiten Auswertung Sachverhalte abgefragt. Unter Umständen (auf Wunsch des Arbeitgebers) ist auch eine anonyme Mitarbeiterbefragung möglich. Aus allem wird dann ein Handlungsbedarf abgeleitet.

Der Gesetzgeber fordert, dass dieser Handlungsbedarf in geeigneten Maßnahmen dargestellt wird. Dabei geht es nicht um theoretische BGM-Maßnahmen, die viel Zeit und Aufwand bedeuten können. Vielmehr berücksichtigen wir Maßnahmen, die bereits bestehende Präventionsleistungen der Krankenkassen einschließen und den Arbeitgeber monetär entlasten können.

Denkbare Maßnahmen aus einer psychischen Gefährdungsbeurteilung sind:

  • Empfehlung von Anweisungen oder Regeln
  • Empfehlung von räumlichen und technischen Veränderungen
  • Kursangebote von Krankenkassen und Präventions-Experten ermitteln
  • einmalige Veranstaltungen für das Unternehmen planen

Im letzten Schritt fordert der Gesetzgeber eine ausführliche Dokumentation der Kennzahlen und der vereinbarten Maßnahmen. Wir integrieren Ihre Daten in einer Ihnen zugänglichen Organisations- und Projektdatenbank. So weisen Sie zu jeder Zeit gegenüber der Gewerbeaufsicht nach, dass Sie den gesetzlichen Anforderungen nachgekommen sind. Dies hilft Ihnen auch im Falle einer Haftungsforderung durch einen Sozialversicherungsträger.

Wie können Sie damit werben?

Anerkannter psychischer ArbeitsschutzSie erhalten nach absolvierter Beurteilung von uns Aufkleber, mit denen Sie an Eingangstüren und Fenstern auf die durchgeführte psychische Gefährdungsbeurteilung hinweisen können. Gleichzeitig bieten wir Ihnen an, in unsere Referenzdatenbank aufgenommen zu werden, damit Ihre Kunden, aber auch Bewerber erkennen können, dass bei Ihnen der gesetzliche Arbeitsschutz sehr ernst genommen wird.

Zusätzlich verleihen wir Ihnen auch ein Zertifikat, dass Sie als Nachweis verwenden dürfen:

Musterzertifikat

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